Unzulässige Einweg-E-Zigaretten / VdeH geht erfolgreich gegen Vielzahl von Anbietern vor

Einstweilige Verfügungen und Unterlassungserklärungen gegen Anbieter nicht verkehrsfähiger „Disposables“ erwirkt

(pm/sp) Aktuell ist im E-Zigaretten-Markt ein starker Trend zu Einweg-E-Zigaretten, so genannten „Disposables“, teilweise auch als „Shisha To Go“ bezeichnet, zu erkennen, die insbesondere außerhalb des Fachhandels angeboten werden. „Auch wenn man diese Einweg-E-Zigaretten aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes durchaus kritisch betrachten muss, so sind sie ein niederschwelliges Angebot an Tabakraucher, die laut Public Health England um 95 Prozent weniger schädliche und laut renommierten Studien für den Rauchausstieg doppelt so erfolgreiche E-Zigarette auszuprobieren. Voraussetzung ist aber natürlich, dass sie dem geltenden Regulierungsrahmen entsprechen, was laut unserer Beobachtung in sehr vielen Fällen nicht zutrifft,“ sagt Michal Dobrajc, zweiter Vorsitzender des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH).

Der VdeH beobachtet mit Sorge, dass eine Vielzahl der auf dem Markt angebotenen Produkte teilweise eklatant gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen, wie zum Beispiel Produktregistrierung und Kennzeichnungspflichten, und zum Teil auch nach Gesetz unzulässige Inhaltsstoffe wie Vitamine und Koffein enthalten. Selbstverständlich müssen auch Disposables allen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, inklusive des Abgabeverbots an Minderjährige, und dürfen in Onlinemedien entsprechend der gesetzlichen Lage auch nicht beworben werden. Derzeit konsumieren laut der vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten DEBRA Studie (Deutsche Befragung zum Rauchverhalten) weniger als ein Prozent der Jugendlichen in Deutschland E-Zigaretten. Die Branche ist geprägt von hohen Jugendschutzstandards. Der VdeH wird sich für deren Einhaltung auch in Zukunft einsetzen. „Die Branche nimmt die gesetzlichen Vorgaben sehr ernst und kann es nicht dulden, wenn einzelne Akteure ihr durch gesetzeswidrige Angebote, die teilweise sogar die Schwelle der Strafbarkeit überschreiten, derart schaden. Wir gehen daher vehement mit allen Rechtsmitteln gegen solche Anbieter vor,“ sagt Dobrajc weiter.

In mehreren Fällen hat der VdeH nun erfolgreich Einstweilige Anordnungen mit einem Vertriebsverbot solch gesetzeswidriger Angebote vor Gericht erwirkt und sich in anderen Fällen mit den Inverkehrbringern außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geeinigt. Der VdeH ist in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesjustizamt eingetragen und darf wettbewerbsrechtliche Verstöße verfolgen. Die festgestellten Verstöße können für die Anbieter gravierende Folgen haben: Neben einem Vertriebsverbot wird auch der Rückruf bereits im Markt befindlicher Ware verfolgt. Daneben kommt teilweise auch eine strafrechtliche Haftung in Betracht. Händler sollten unbedingt auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen achten, wenn Sie beabsichtigen, diese Produkte einzulisten und ihre Vorlieferanten diesbezüglich gewissenhaft prüfen.

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