Bayern: E-Zigaretten- und Tabakwaren-Fachgeschäfte dürfen öffnen

BTWE kämpft für die bundesweite Gleichbehandlung des Tabakwarenfachhandels

(pm/sp) In zweiter Instanz bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 14. Januar 2021 den bereits im Dezember 2020 im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts München. E-Zigaretten sind demnach „ein Wirtschaftsgut, das für die entsprechende Konsumentengruppe für die tägliche Versorgung unverzichtbar ist“. Der Beschluss ist rechtskräftig. An diesem Urteil orientiert sich in Bayern die nun auch erlaubte Öffnung der Tabakwaren-Fachgeschäfte.

Den Eilantrag stellte ein Fachhändler zunächst vor dem Verwaltungsgericht München. Das Gericht stellte in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2020 fest (Az.: M 26a E 20.6704), dass E-Zigaretten und Liquids kein „Luxusgut“, sondern täglicher Bedarf seien. Sie gehörten damit zu den „sonstigen für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften“ im Sinne der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Hiergegen wandte sich die Landeshauptstadt München, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, mit einer Beschwerde an den Bayerischen VGH, der die Beschwerde am 14. Januar 2021 zurückwies (Az.: 20 CE 21.30) und damit den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte.

Zusatzinfo 1:Der BTWE setzt sich von Beginn der Pandemie an für eine bundesweite einheitliche Behandlung von Tabakwaren als „Güter des täglichen Bedarfs“ ein und hofft, dass das Urteil des VG München hier eine Signalwirkung auf die betroffenen Bundesländer hat.

Zusatzinfo 2: Lesen Sie auch den Beitrag „Der Status im Tabakwarenfachhandel“

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